Frage:
Ganz dringend hilfe gesucht, am besten vom profi.?
xengel17x
2010-01-05 17:11:13 UTC
Hallo zusammen.
Habe aus ganz dummen gründen heute ein Auto per Telefon gekauft.
Ich habe alle meine daten abgegeben, also r, adresse und so weiter.
Den vertrag habe ich per e-mail bekommen und soll den jetzt unterschreiben und zurück schicken.
Ich habe ihn noch nicht schriftlich bestätigt, kann ich da noch vom Kauf zurücktreten.
Wenn ja wie lange geht das, oder ist das egal solange ich keine Unterschrift geleistet habe ?

Bitte ich bin ratlos.

Danke schon mal
Sechs antworten:
anonymous
2010-01-05 17:24:46 UTC
Sich am Telefon ein AUTO aufschwatzen lassen? *prust* also das ist wirklich schon Hardcore... nun ja..



Aber ich kann dich beruhigen... solange du den Vertrag nicht unterschreibst, existiert auch kein Kauf.
Platinen-Bohrer
2010-01-06 01:41:33 UTC
Wenns der Verkäufer schlüssig belegen kann, hast du erst mal ein Problem: Schlüssig wäre in diesem Fall z.B. : Warum hättest du ihm sonst deine Daten gegeben..., oder er hatte"zufällig" das Telefon auf Lautsprecher und es stand ein Zeuge daneben...

Eine mündliche Zusage ist nämlich für einen Kaufvertrag (Auto) vollkommen ausreichend.

Aber da das ganze telefonisch ablief, würde ich eher an das Fernabsatzgesetz in Betracht ziehen. Setzt aber voraus, dass der Verkäufer das Auto gewerblich verkauft.



Guckst du: http://de.wikipedia.org/wiki/Fernabsatzgesch%C3%A4ft



P.S.: Sowas macht man auch nicht ;-)
leo_hh1971
2010-01-06 01:17:38 UTC
so lange nichts unterschrieben ist, ist auch nichts in kraft getreten. vertrag ist er gültig, wenn beide parteien unterschrieben haben. anrufen und sagen, das es sich erledigt hat und fertig.
Skyline
2010-01-06 01:31:46 UTC
Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich und schriftlich als auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln abgeschlossen werden.



Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form vor. Notarielle Beurkundung ist nach § 311b Abs. 1 BGB erforderlich beim Kauf von Immobilien (Grundstücke, Wohnungseigentum), nach § 15 Abs. 4 GmbHG beim Kauf eines GmbH-Anteils oder nach § 2371 BGB beim Erbschaftskauf.



Große und teure Sachen werden in der Praxis jedoch fast immer mit einem schriftlichen Vertrag verkauft (z. B. Autos).



Wie will der Verkäufer auch sonst nachweisen, dass du das Auto gekauft hast? Noch ist kein Vertrag unterschrieben...
anonymous
2010-01-06 09:25:07 UTC
Der Kaufvertrag ist, auch wenn er zunächst "nur" telefonisch geschlossen wurde, gültig und bindend. Eventuell hast du ein Rücktrittsrecht nach BGB § 312b ff. (ehedem Fernabsatzgesetz).



Problematisch für den Verkäufer, falls du den Vertrag nicht erfüllen willst, ist die mangelnde Nachweisbarkeit des Vertragsschlusses. Falls er dennoch versucht, die Erfüllung gerichtlich durchzusetzen, hat er aber immerhin deine Angaben zur Hand, die seine Darstellung unterstützen könnten. Was ein Gericht ggf. daraus machen würde, steht in den Sternen.



Du könntest jetzt einfach wahrheitswidrig behaupten, du hättest nie einen Vertrag schließen wollen. Wenn der Verkäufer das Gegenteil behauptet und auf Erfüllung klagt, wäre anwaltliche Unterstützung allerdings angesagt.



Und für's nächste mal bitte merken: pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten.
anonymous
2010-01-06 01:24:46 UTC
keine Angst solange du deine Unterschrift nicht abgeben hast kann nix passieren. Aber wieso machst du sowas. Hat dir jmd. eine Knarre an den Kopf gehalten oder was


Dieser Inhalt wurde ursprünglich auf Y! Answers veröffentlicht, einer Q&A-Website, die 2021 eingestellt wurde.
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